Satzung

Satzung des Vereins „Rat der Weiterbildung – KAW“

 §1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Rat der Weiterbildung – KAW“. Wenn er in das Vereinsregister eingetragen ist, führt er den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Bonn.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2  Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Weiterbildung.

  • Der Verein bildet die Plattform für ein offenes Forum und Sachverständigengremium und für einen Wissensaustausch in der allgemeinen, politischen, beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung. Der Satzungszweck wird wahrgenommen durch:

Erteilung von Informationen: Der Verein informiert die Öffentlichkeit über weiterbildungsrelevante Themen. Dies geschieht mithilfe der Medien des Rates der Weiterbildung – KAW wie etwa dem Internetauftritt und Newsletter sowie Öffentlichkeitsarbeit.

  • Erfahrungsaustausch: Die Mitglieder tauschen sich untereinander und mit anderen Akteuren der Weiterbildung aus.
  • Beratung: Der Verein berät Akteure der Weiterbildung und die Öffentlichkeit über Fragen und Themen der Weiterbildung.
  • Durchführung von und Beteiligung an Fachtagungen, Workshops und Kongressen für die interessierte Öffentlichkeit.
  • Vergabe von und Beteiligung an Forschungsaufträgen, die das lebenslange Lernen betreffen
  • Aufzeigen von Wegen der praktischen Umsetzung: Ergebnisse der Bildungsforschung werden für die Praxis aufbereitet.

§ 3 Finanzierung

Die erforderlichen Mittel zur Erfüllung des in §2 aufgeführten Zwecks sollen aufgebracht werden durch

  • Beiträge der Mitglieder
  • Spenden
  • Sonstige Zuwendungen

§4  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts `Steuerbegünstige Zwecke` der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigungen oder eventuelle Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft (s. detaillierte Voraussetzungen im Profil – Über uns)

Mitglieder des Vereins können juristische und volljährige natürliche Personen sein. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides eine Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann bei Verhinderung seine Stimmrechtsausübung einem anderen stimmberechtigen Mitglied übertragen. Stimmrechtsbündelung ist bis zu drei Stimmen möglich.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • Mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person
  • Durch freiwilligen Austritt
  • Durch Streichung von der Mitgliederliste
  • Durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und die Beitragsrückstände nicht beglichen sind.

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • Grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
  • Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur persönlichen – mündlichen oder schriftlichen – Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschluss unwirksam.

§7 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt und von dem Verbot der Mehrfachnennung befreit.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns, ob und inwieweit er für den Bereich der Geschäftsstelle des Verein hauptberufliche Mitarbeiter einstellt.

§10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,

  • Wenn das Interesse des Vereins dies gebietet
  • Oder wenn die Einberufung einer Versammlung schriftlich von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand abverlangt wird.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Wahl des Vorstandes
  2. b) Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahresberichtes
  3. c) Entlastung des Vorstandes
  4. d) Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit
  5. e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben

§11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes, durch einfachen Brief einberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt drei Tage nach Absendung des Briefes. Für die Wirksamkeit der Einladung genügt ihre rechtzeitige Versendung an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitgliedes.

§12 Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Mitglied des Vorstandes geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. Die in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder können nachträglich schriftlich zustimmen.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Mitglied dies veranlasst, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.

Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

§13 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes einzelvertretungsberechtigte und die weiteren Mitglieder des Vorstandes einzelvertretungsberechtigte und von dem Verbot der Mehrfachvertretung befreite Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks bestimmt der Vorstand den Anfallsberechtigten, der eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung sein muss. Der Anfallsberechtigte darf das angefallene Vermögen nur für Bildungs- und Erziehungszwecke verwenden.

Der Beschluss über den Vermögensanfall bedarf vor seiner Ausführung der Einwilligung des Finanzamtes.

Bonn, 20. Februar 2008